Gesetze / Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
RheinSchPersEV 2023§ 11 Übergangsbestimmung für Befähigungszeugnisse auf Grund von Prüfungen nach Landesrecht zuständiger Behörden
Stand: 25.06.2023
Befähigungszeugnisse im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne eine Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 6 Absatz 2 Satz 2 dem Behördenpatent gleich.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2023 (BGBl. II Nr. 141)
BGBl. 2023 II Nr. 141
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